Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2)Absatz 2,Angelegenheiten, über die in der Gemischten Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden Staaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006469
alte Dokumentnummer
N1196512427P