Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 63/2006)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006
Schlagworte
Verhaftung, Beschlagnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR40078832