Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
Schlußbestimmungen
Artikel 31
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten aufkündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des Kapitels I mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden Kalenderjahres außer Kraft.Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten aufkündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des Kapitels römisch eins mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden Kalenderjahres außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen bildenden Juridischen Protokolle Nr. 8, betreffend den Schutz und die Erhaltung der zur Markierung des Grenzzuges dienenden Steine, Säulen und Zeichen, und Nr. 11, betreffend die Regelung des Verkehrs auf gemeinsamen Straßen, ihre Gültigkeit.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest am 31. Oktober 1964.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006478
alte Dokumentnummer
N1196512436P