Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Einsetzung einer Untersuchungskommission
Artikel 1
Die Vertragschließenden Staaten bilden zur Untersuchung von Grenzzwischenfällen sowie zur Feststellung von Schäden, die durch Einwirkungen vom Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates entstehen, eine “Österreichisch-Ungarische Kommission zur Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze” (im folgenden “Untersuchungskommission” genannt).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006481
Alte Dokumentnummer
N1196512549P