Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
09.04.1965 bis 14.06.1996 — BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1209.04.196514.06.1996 BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 73/1965

Außerkrafttretensdatum

14.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

KAPITEL römisch vier
Schlußbestimmungen

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von einem Jahr gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten mit einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

    Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen in Budapest, am 31. Oktober 1964.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006492

Alte Dokumentnummer

N1196512560P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/73/A12/NOR12006492