Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
09.04.1965 bis 14.06.1996 — BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 209.04.196514.06.1996 BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 73/1965

Außerkrafttretensdatum

14.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Untersuchungskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt vier Mitglieder, die sich vertreten lassen können. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Leiter seiner Delegation und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Leiters.
  3. Absatz 3,Die Vertragschließenden Staaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg jeweils den Namen des Leiters und des Stellvertreters des Leiters ihrer Delegationen.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Untersuchungskommission entstehende Kosten werden von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006482

Alte Dokumentnummer

N1196512550P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/73/A2/NOR12006482