Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Untersuchungskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt vier Mitglieder, die sich vertreten lassen können. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Leiter seiner Delegation und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Leiters.
(3)Absatz 3,Die Vertragschließenden Staaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg jeweils den Namen des Leiters und des Stellvertreters des Leiters ihrer Delegationen.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Untersuchungskommission entstehende Kosten werden von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006482
Alte Dokumentnummer
N1196512550P