Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Untersuchungskommission tritt auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.
(2)Absatz 2,Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg - möglichst fernmündlich - zu richten. Sie hat den zu untersuchenden Vorfall zu beschreiben sowie Ort und Zeit des Zusammentretens vorzuschlagen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungskommission tritt binnen längstens 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges der Einladung, zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006483
Alte Dokumentnummer
N1196512551P