Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Organisation und Tätigkeit der Untersuchungskommission
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Grenzschutzorgane, die einen Grenzzwischenfall oder einen durch Einwirkung vom anderen Hoheitsgebiet verursachten Schaden wahrnehmen, haben hievon so schnell wie möglich auf kürzestem Weg ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Die Vertragschließenden Staaten werden vorsorgen, daß alle Spuren und Beweise, die sich auf den Vorfall beziehen, erhalten bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006485
Alte Dokumentnummer
N1196512553P