Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
09.04.1965 bis 14.06.1996 — BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 709.04.196514.06.1996 BGBl. Nr. 73/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 73/1965

Außerkrafttretensdatum

14.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der Vorsitz in der Untersuchungskommission steht am ersten Verhandlungstag dem Delegationsleiter jenes Vertragschließenden Staates zu, auf dessen Einladung die Untersuchungskommission zusammentritt. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungskommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Ungarisch.
  3. Absatz 3,Über jede Tagung der Untersuchungskommission ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Leitern der beiden Delegationen zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Jede Delegation der Untersuchungskommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Untersuchungskommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006487

Alte Dokumentnummer

N1196512555P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/73/A7/NOR12006487