Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Vorsitz in der Untersuchungskommission steht am ersten Verhandlungstag dem Delegationsleiter jenes Vertragschließenden Staates zu, auf dessen Einladung die Untersuchungskommission zusammentritt. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungskommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Ungarisch.
(3)Absatz 3,Über jede Tagung der Untersuchungskommission ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Leitern der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Jede Delegation der Untersuchungskommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Untersuchungskommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006487
Alte Dokumentnummer
N1196512555P