Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluß der Untersuchungskommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungskommission berichtet den Regierungen der Vertragschließenden Staaten über die von ihr getroffenen Feststellungen. Außerdem kann sie den Regierungen im Einzelfall auch Vorschläge erstatten.
(3)Absatz 3,Angelegenheiten, über die in der Untersuchungskommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragschließenden Staaten vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006488
Alte Dokumentnummer
N1196512556P