Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 10
Akteneinsicht |
(Zu § 25 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 25, VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Die Akteneinsicht steht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tage vor der Verhandlung offen.
(2)Absatz 2,In rücksichtswürdigen Fällen kann der Berichter die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006502
Alte Dokumentnummer
N11965128940