Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 11
Auftrag zur Behebung von Mängeln |
(Zu § 34 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 34, VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Wird eine Beschwerde zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG. 1965 zurückgestellt, so ist es dem Beschwerdeführer freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde einzubringen.Wird eine Beschwerde zur Behebung von Mängeln nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG. 1965 zurückgestellt, so ist es dem Beschwerdeführer freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006503
Alte Dokumentnummer
N11965128950