Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1224.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 12

Verhandlungen

(Zu Paragraphen 39 und 40 VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und an der Amtstafel des Gerichtes kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Vortrag des Berichters hat den aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Belang sein kann, die Anträge der Partei und das Ergebnis etwa gepflogener Erhebungen wiederzugeben. Rechtsausführungen, die in den Schriftsätzen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof enthalten sind, sind nur zu verlesen, wenn sie von einer abwesenden Partei herrühren oder es eine anwesende Partei verlangt.
  3. Absatz 3,Nach dem Vortrage des Berichters werden der Beschwerdeführer oder sein Vertreter, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter gehört. Befinden sich auf einer Seite mehrere, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zu Worte kommen. Nach Erfordernis sind die Parteien oder ihre Vertreter in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen. Das Schlußwort gebührt der belangten Behörde.
  4. Absatz 4,Wenn eine Partei es zur Wahrung ihrer Rechte verlangt, sind in der Niederschrift über die Verhandlung bestimmte Vorgänge im einzelnen festzuhalten und abgegebene Äußerungen wörtlich aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Zeigt sich bei der Beratung, daß für das Erkenntnis oder den Beschluß Umstände von Bedeutung sind, die bei der Verhandlung nicht erwähnt wurden, so ist die Verhandlung zur Vornahme der entsprechenden Feststellungen wieder aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006504

Alte Dokumentnummer

N11965128960