Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 13
Prüfung des angefochtenen Bescheides |
(Zu § 41 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 41, VwGG. 1965) |
Der Beschluß über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 zweiter Satz an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefaßt werden; wird er nach Schluß der Verhandlung gefaßt, so ist die Verhandlung wiederaufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.Der Beschluß über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefaßt werden; wird er nach Schluß der Verhandlung gefaßt, so ist die Verhandlung wiederaufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006505
Alte Dokumentnummer
N11965128970