Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 14
Erkenntnisse und sonstige Erledigungen |
(Zu §§ 14, 42 bis 44 VwGG. 1965)(Zu Paragraphen 14, 42 bis 44 VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu unterfertigen, an dem es beschlossen wurde. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder und des Schriftführers, der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Parteien anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ausarbeitung des Erkenntnisses obliegt, wenn es dem Antrag des Berichters entspricht, diesem, sonst dem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, es sei denn, daß sie auch in diesem Fall der Berichter oder mit Zustimmung des Vorsitzenden ein anderes Senatsmitglied übernimmt. Der Schriftführer kann zur Mithilfe bei der Abfassung des Spruches herangezogen werden.
(3)Absatz 3,In der Begründung des Erkenntnisses ist auch der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen.
(4)Absatz 4,Verweist ein Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen auf die Begründung eines früheren, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisses, so ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses zuzustellen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in ihrer eigenen Streitsache verlangen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen und auf die größtmögliche Gleichmäßigkeit von Form und Ausdruck in den Erkenntnissen des Gerichtshofes hinzuwirken. Wesentliche Änderungen in der Begründung der Erkenntnisse, die der Vorsitzende des Senates vornimmt, bedürfen der Zustimmung des Senates.
(6)Absatz 6,Kommt nach Absendung der Ausfertigung eines Erkenntnisses an eine Partei eine Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnisse der Beratung und Abstimmung des Senates oder der Urschrift des Erkenntnisses hervor, so beschließt der Senat auf Antrag eines Mitgliedes die Berichtigung der Erkenntnisausfertigung. Die Berichtigung von Schreibfehlern und von solchen Rechenfehlern, die das Erkenntnis dem Grunde nach nicht berühren, kann auch der Vorsitzende mit Zustimmung des Berichters verfügen. Zur Durchführung der Berichtigung sind in allen Fällen die den Parteien zugestellten Ausfertigungen zurückzufordern und mit einem entsprechenden Zusatze zu versehen. Werden die Ausfertigungen nicht vorgelegt, so sind den Parteien neue Ausfertigungen mit dem Zusatze zuzustellen.
(7)Absatz 7,Die Grundsätze des Abs. 1 Satz 1 und der Abs. 2 bis 6 sind auch auf Beschlüsse anzuwenden, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden.Die Grundsätze des Absatz eins, Satz 1 und der Absatz 2 bis 6 sind auch auf Beschlüsse anzuwenden, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden.
(8)Absatz 8,Ist der Vorsitzende verhindert, das Erkenntnis oder den Beschluß zu unterfertigen, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Unterfertigung durch das rangälteste Mitglied des erkennenden Senates.
(9)Absatz 9,Ist der Berichter oder ein anderes Mitglied des erkennenden Senates an der ihm obliegenden schriftlichen Abfassung eines bereits beschlossenen Erkenntnisses oder Beschlusses verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Abfassung des Erkenntnisses durch ein anderes Mitglied des erkennenden Senates.
(10)Absatz 10,Ist der Schriftführer verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Urschrift des Erkenntnisses oder Beschlusses. Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: “Der Schriftführer ist an der Unterschrift verhindert.”
(11)Absatz 11,Alle Erledigungen sind als solche des Gerichtshofes auszufertigen.
(12)Absatz 12,Dem Entwurfe der Erledigung hat bei Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate der Schriftführer, sonst der Berichter, eine Zustellverfügung beizusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006506
Alte Dokumentnummer
N11965128980