(2)Absatz 2,Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern einberufen, so hat der Präsident zur Vorbereitung der Beratung einen Berichter und einen oder mehrere Mitberichter zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters und der Mitberichter, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (§ 15 Abs. 3 VwGG. 1965), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geigneten (Anm.: richtig: geeigneten) Bewerber halten. Die Ermittlung des in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern einberufen, so hat der Präsident zur Vorbereitung der Beratung einen Berichter und einen oder mehrere Mitberichter zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters und der Mitberichter, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (Paragraph 15, Absatz 3, VwGG. 1965), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geigneten Anmerkung, richtig: geeigneten) Bewerber halten. Die Ermittlung des in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.