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Art. 2

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 224.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 2

Vollversammlung

(Zu Paragraph 10, VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr der Präsident als Grundlage für die Beratung einen Beschlußentwurf vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern einberufen, so hat der Präsident zur Vorbereitung der Beratung einen Berichter und einen oder mehrere Mitberichter zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters und der Mitberichter, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (Paragraph 15, Absatz 3, VwGG. 1965), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geigneten Anmerkung, richtig: geeigneten) Bewerber halten. Die Ermittlung des in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.
  3. Absatz 3,Der Beschlußentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder des Gerichtshofes verteilt werden. Auch diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006494

Alte Dokumentnummer

N11965128860