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Art. 4

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 424.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 4

Beratung und Abstimmung

(Zu Paragraph 15, VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrage des Berichters. Nach ihm erhalten die Mitberichter das Wort. Berichter und Mitberichter sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung verantwortlich und haben ihre Vorträge mit je einem begründeten Antrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Nach dem Berichter und den allfälligen Mitberichtern erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen.
  3. Absatz 3,Das Schlußwort gebührt dem Berichter, nach ihm etwa bestellten Mitberichtern.
  4. Absatz 4,Jeder Stimmführer kann verlangen, daß seine Ausführungen im wesentlichen Teile wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Er kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.
  5. Absatz 5,Der Senat kann, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (Paragraph 39, Absatz 3, VwGG. 1965), nur dann Beschlüsse fassen, wenn seine Mitglieder an der ganzen Beratung, einschließlich einer damit verbundenen Verhandlung, teilgenommen haben.
  6. Absatz 6,Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Mitglied es verlangt.
  7. Absatz 7,Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  8. Absatz 8,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Mitglieder.
  9. Absatz 9,Kein Senatsmitglied ist berechtigt, die abgegebene Stimme zu widerrufen, doch kann der Senat, solange das Erkenntnis oder der Beschluß nicht abgefertigt ist, die Wiederholung der Abstimmung beschließen. Kommt es zu einer Wiederholung der Abstimmung, kann jeder Stimmführer seine Stimme auch in anderem Sinn als bei der ersten Abstimmung abgeben.
  10. Absatz 10,Bei Erkenntnissen und Beschlüssen ist sowohl über den Spruch als auch über die Begründung abzustimmen.
  11. Absatz 11,Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.
  12. Absatz 12,Die Absatz eins bis 11 gelten für die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006496

Alte Dokumentnummer

N11965128880