Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 5
Schriftführung |
(Zu §§ 11, 15 und 40 Abs. 7 VwGG. 1965)(Zu Paragraphen 11, 15 und 40 Absatz 7, VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Der Präsident hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer vom Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006497
Alte Dokumentnummer
N11965128890