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Art. 5

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 524.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 5

Schriftführung

(Zu Paragraphen 11, 15 und 40 Absatz 7, VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Der Präsident hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer vom Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006497

Alte Dokumentnummer

N11965128890