Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 624.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 6

Evidenzbüro

(Zu Paragraph 17, VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, juristischen Konzeptsbeamten (Sachbearbeitern) sowie vom Präsidenten zugewiesenem Kanzleipersonal.
  2. Absatz 2,Das Evidenzbüro hat
    1. Litera a
      die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise karteimäßig festzuhalten;
    2. Litera b
      in gleicher Weise auch für die Erfassung und Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie des in Betracht kommenden Schrifttums vorzusorgen;
    3. Litera c
      die Unterlagen für die vom Leiter des Evidenzbüros gemäß Paragraph 17, Absatz 2, VwGG. 1965 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;
    4. Litera d
      alle in seinen Geschäftsbereich fallenden Anfragen von Mitgliedern des Gerichtshofes umgehend zu beantworten und
    5. Litera e
      ab einem vom Präsidenten noch zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Absatz 5,) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum in allen Beschwerdefällen von Amts wegen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Es sind Einrichtungen zu treffen, die die Mitwirkung der Mitglieder des Gerichtshofes, insbesondere der an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder des jeweiligen Senates, bei der Evidenthaltung der laufend ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse ermöglichen.
  4. Absatz 4,Zur Unterstützung des Leiters des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des Gerichtshofes bestellt werden.
  5. Absatz 5,Das Nähere darüber, wie die Geschäfte zwischen den einzelnen mit Aufgaben des Evidenzbüros betrauten Personen und dessen Geschäftsstelle zu verteilen, welche Einrichtungen zu schaffen sind, und welchen Anforderungen die einzelnen Geschäftsvorgänge in formeller Hinsicht zu entsprechen haben, hat der Präsident auf Vorschlag des Leiters des Evidenzbüros zu verfügen.

Schlagworte

Rechtsdokumentation

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006498

Alte Dokumentnummer

N11965128900