Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 6
Evidenzbüro |
(Zu § 17 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 17, VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, juristischen Konzeptsbeamten (Sachbearbeitern) sowie vom Präsidenten zugewiesenem Kanzleipersonal.
(2)Absatz 2,Das Evidenzbüro hat
die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise karteimäßig festzuhalten;
in gleicher Weise auch für die Erfassung und Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie des in Betracht kommenden Schrifttums vorzusorgen;
die Unterlagen für die vom Leiter des Evidenzbüros gemäß § 17 Abs. 2 VwGG. 1965 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;die Unterlagen für die vom Leiter des Evidenzbüros gemäß Paragraph 17, Absatz 2, VwGG. 1965 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;
alle in seinen Geschäftsbereich fallenden Anfragen von Mitgliedern des Gerichtshofes umgehend zu beantworten und
ab einem vom Präsidenten noch zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Abs. 5) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum in allen Beschwerdefällen von Amts wegen zu sorgen.ab einem vom Präsidenten noch zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Absatz 5,) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum in allen Beschwerdefällen von Amts wegen zu sorgen.
(3)Absatz 3,Es sind Einrichtungen zu treffen, die die Mitwirkung der Mitglieder des Gerichtshofes, insbesondere der an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder des jeweiligen Senates, bei der Evidenthaltung der laufend ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse ermöglichen.
(4)Absatz 4,Zur Unterstützung des Leiters des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des Gerichtshofes bestellt werden.
(5)Absatz 5,Das Nähere darüber, wie die Geschäfte zwischen den einzelnen mit Aufgaben des Evidenzbüros betrauten Personen und dessen Geschäftsstelle zu verteilen, welche Einrichtungen zu schaffen sind, und welchen Anforderungen die einzelnen Geschäftsvorgänge in formeller Hinsicht zu entsprechen haben, hat der Präsident auf Vorschlag des Leiters des Evidenzbüros zu verfügen.
Schlagworte
Rechtsdokumentation
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006498
Alte Dokumentnummer
N11965128900