Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 7
Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse |
(Zu § 17 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 17, VwGG. 1965) |
Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung werden durch die vom Präsidenten betrauten Mitglieder oder die von ihm bestimmten, mit der Evidenthaltung befaßten Angestellten des Gerichtshofes in einer “Amtlichen Sammlung” veröffentlicht. Beabsichtigen die Bearbeiter der Sammlung von den für die Kartei des Evidenzbüros bestimmten Formulierungen der Rechtsanschauungen (Rechtssätze) oder der behandelten Rechtsfragen abzugehen, so haben sie im Einvernehmen mit dem Leiter des Evidenzbüros vorzugehen.
Anmerkung
Die "Amtliche Sammlung" erscheint im Verlag der Österreichischen
Staatsdruckerei.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006499
Alte Dokumentnummer
N11965128910