Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 9
Parteien |
(Zu §§ 21 bis 24 VwGG. 1965)(Zu Paragraphen 21 bis 24 VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen.
(2)Absatz 2,Zur Vertretung der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes aufgezählten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist die Finanzprokuratur in Wien in dem durch § 7 des Prokuraturgesetzes umschriebenen Umfang ohne besonderen Nachweis ihrer Betrauung zuzulassen.Zur Vertretung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, des Prokuraturgesetzes aufgezählten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist die Finanzprokuratur in Wien in dem durch Paragraph 7, des Prokuraturgesetzes umschriebenen Umfang ohne besonderen Nachweis ihrer Betrauung zuzulassen.
(3)Absatz 3,Ist eine Partei durch einen ordnungsmäßig bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, so sind die für sie bestimmten Erledigungen ausschließlich an diesen zuzustellen. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertretung durch die Finanzprokuratur.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006501
Alte Dokumentnummer
N11965128930