Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 5.Paragraph 5,
Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12006512
Alte Dokumentnummer
N11965129060