Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Donaukommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1965Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
1.Ziffer eins Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.
2.Ziffer 2 Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12006521
alte Dokumentnummer
N1196515267S