Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 13.07.1965 — BGBl. Nr. 249/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute13.07.1965 BGBl. Nr. 249/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.07.1965BGBl. Nr. 249/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel römisch drei

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Ziffer eins Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.

Ziffer 2 Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.

Schlagworte

Post, Telefon

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000412

Dokumentnummer

NOR12006521

alte Dokumentnummer

N1196515267S