Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 13.07.1965 — BGBl. Nr. 249/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.07.1965 BGBl. Nr. 249/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.07.1965BGBl. Nr. 249/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel römisch sechs

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.

Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000412

Dokumentnummer

NOR12006524

alte Dokumentnummer

N1196515270S