Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Donaukommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1965Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.
Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12006524
alte Dokumentnummer
N1196515270S