Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzänderungsgesetz Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2)Absatz 2,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Anmerkung
LVG – Ktn. LGBl. Nr. 49/1966
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR40096955