Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1966Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren:
die Ernennung von Mitgliedern der Mission, ihre Ankunft und ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen eines Mitglieds der Mission und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger eines Mitglieds der Mission wird oder diese Eigenschaft verliert;
die Ankunft und die endgültige Abreise von privaten Hausangestellten, die bei den unter Buchstabe a) bezeichneten Personen beschäftigt sind, und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus deren Dienst;
die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der Mission oder als private Hausangestellte mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.
(2)Absatz 2,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12006613
alte Dokumentnummer
N1196613266R