Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1966Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,
den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten,
die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen,
mit der Regierung des Empfangsstaates zu verhandeln,
sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten,
freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schließe es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.
Anmerkung
Hinsichtlich der Beglaubigung durch österreichische Vertretungsbehörden siehe V, BGBl. Nr. 140/1984.
Schlagworte
Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12006606
alte Dokumentnummer
N1196613259R