Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1966Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 47
(1)Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Übereinkommen unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.
(2)Absatz 2,Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Mission einschränkend angewandt wird;
wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12006650
Alte Dokumentnummer
N1196613303R