Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1966Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.
(2)Absatz 2,Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(3)Absatz 3,Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12006611
alte Dokumentnummer
N1196613264R