Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 16

Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006686

Alte Dokumentnummer

N1196614926S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A16/NOR12006686