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Art. 4

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Vertragschließenden Parteien, den Angehörigen der anderen Vertragspartei in gerechtfertigten Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung oder aus sanitären Gründen.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich jedoch im Falle einer Ausweisung eines Angehörigen der anderen Partei deren diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung hievon zu verständigen.

Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen, die den Anforderungen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006674

alte Dokumentnummer

N1196614914S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A4/NOR12006674