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Art. 33

Fassungen
01.11.1993 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3301.11.199331.01.2012 BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 229/1966

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Grenzübertritt

Artikel 33

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die von ihm gemäß den Artikeln 9 und 22 beigestellten Personen mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem als Anlage A beziehungsweise B beigefügten Muster; in der Republik Österreich wird der Grenzübertrittsausweis vom Bundesministerium für Inneres und in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt werden. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu jeweils fünf Jahren verlängert werden. Der Ausweis bedarf der Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates; zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedarf es jedoch keiner neuerlichen Vidierung. Die Ausstellung und die Vidierung der Ausweise erfolgen frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb der in dem Ausweis angeführten Grenzabschnitte überall zu überschreiten, sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten und frei zu bewegen; sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe von mehr als 200 m oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur in Anwesenheit eines Sicherheitsorgans, eines Vermessungsfachmannes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder einer Militärperson des anderen Vertragsstaates, in der Republik Österreich auch in Anwesenheit eines Zollorganes, betreten.

Schlagworte

Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006720

Alte Dokumentnummer

N1196615009A