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Art. 34

Fassungen
01.11.1993 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3401.11.199331.01.2012 BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 229/1966

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz 1 genannten Mitgliedern der Kommission, den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten, den Militärpersonen und den Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006721

alte Dokumentnummer

N1196615010A