Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
(1)Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz 1 genannten Mitgliedern der Kommission, den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten, den Militärpersonen und den Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006721
alte Dokumentnummer
N1196615010A