Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
(1)Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie das von ihnen mitgeführte Material und die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
Schlagworte
Verhaftung, Beschlagnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006722
alte Dokumentnummer
N1196615011A