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Art. 35

Fassungen
01.11.1993 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3501.11.199331.01.2012 BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 229/1966

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie das von ihnen mitgeführte Material und die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.

Schlagworte

Verhaftung, Beschlagnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006722

alte Dokumentnummer

N1196615011A