Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 39
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit. Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse der auf Grund des genannten Übereinkommens gebildeten Gemischten Kommission verbindlich, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben werden; dies gilt insbesondere auch für die von dieser Gemischten Kommission genehmigten zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung und zum Plan der Staatsgrenze.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006726
alte Dokumentnummer
N1196615015A