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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 229/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 229/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 25 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
    1. Litera a
      die Republik Österreich für die Grenzabschnitte römisch eins bis römisch sieben mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte römisch 22 bis römisch 27 und das linke Drauufer;
    2. Litera b
      die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte römisch acht bis römisch 21 mit Ausnahme des linken Drauufers.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft jenes Vertragsstaates besitzen, der sie beistellt.

Schlagworte

Personal, Waffe, Fachkraft

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006696

alte Dokumentnummer

N1196614985A