Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 25 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I bis VII mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte XXII bis XXVII und das linke Drauufer;die Republik Österreich für die Grenzabschnitte römisch eins bis römisch sieben mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte römisch 22 bis römisch 27 und das linke Drauufer;
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme des linken Drauufers.die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte römisch acht bis römisch 21 mit Ausnahme des linken Drauufers.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft jenes Vertragsstaates besitzen, der sie beistellt.
Schlagworte
Personal, Waffe, Fachkraft
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006696
alte Dokumentnummer
N1196614985A