Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1981 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.198131.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Von Konsulargebühren sind befreit:
    1. Litera a
      Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Einhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
    2. Litera b
      Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
    3. Litera c
      Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Kriege 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern.
  2. Absatz 2,Personen, denen ein österreichisches Gericht oder eine ausländische Behörde für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Konsulargebühren und von dem Ersatz der Barauslagen für die mit dieser Rechtssache zusammenhängenden Amtshandlungen befreit.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall die Konsulargebühren nicht einzuheben, wenn die Entrichtung der Gebühr den notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen oder der Personen, für die er zu sorgen hat, gefährden würde.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühr ganz oder zum Teil abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung der vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine Härte bedeuten würde.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen verfügen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.

Schlagworte

Ausnahmezustand, handelspolitisch, Befreiung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006756

Alte Dokumentnummer

N1196713017S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/380/P10/NOR12006756