Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Beachte
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Konsulargebühren sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Stempelmarken sind von der Vertretungsbehörde als Nachweis für die Entrichtung der Konsulargebühr auf das schriftliche Anbringen, durch das die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, auf den über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder in das Beglaubigungsregister zu kleben und durch eine die Vertretungsbehörde bezeichnende Stampiglie zu entwerten.
(3)Absatz 3,Wird aus Anlaß einer gebührenpflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde ein Vermerk über die Entrichtung der Konsulargebühr anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006747
Alte Dokumentnummer
N1196713009S