Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.12.1967 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 380/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.12.196731.12.2018 BGBl. Nr. 380/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 380/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn die Einbringung der Konsulargebühr und der Ersatz von Barauslagen voraussichtlich gefährdet sind, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung und die Ausfolgung der gebührenpflichtigen Schrift von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für die die Amtshandlung beantragenden Personen, oder für die Personen, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, zur Folge hätte.
  2. Absatz 2,Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Gebührenpflichtigen die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtende Konsulargebühr und für die voraussichtlichen Barauslagen zu verlangen. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung sind im Ersuchschreiben anzugeben.
  3. Absatz 3,Personen, die eine Amtshandlung beantragen, und Personen, in deren Interesse diese Amtshandlung vorgenommen wird, sind zur Entrichtung der Konsulargebühr und zum Ersatz der Barauslagen zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 250, (Paragraph 41, Absatz 2,) sind für Barauslagen die Bestimmungen des AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften auch dann für die Konsulargebühr und für Barauslagen, wenn sie nicht im Eigentum des Abgabepflichtigen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006749

Alte Dokumentnummer

N1196713011S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/380/P4/NOR12006749