Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1981 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198131.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die Landeswährung umzurechnen.
  2. Absatz 2,Sind Barauslagen in einer anderen Währung als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben, so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert in die Währung desjenigen Landes, in dem die Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen.

Schlagworte

Fremdwährung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006753

Alte Dokumentnummer

N1196713015S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/380/P8/NOR12006753