Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Beachte
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die Landeswährung umzurechnen.
(2)Absatz 2,Sind Barauslagen in einer anderen Währung als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben, so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert in die Währung desjenigen Landes, in dem die Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006753
Alte Dokumentnummer
N1196713015S