Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 06.04.1967 — BGBl. Nr. 123/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.04.1967 BGBl. Nr. 123/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.04.1967BGBl. Nr. 123/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

10/09 Gemeindeaufsicht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des Paragraph 10, Absatz eins, - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat, soweit es dieses Bundesgesetz zuläßt, unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

Schlagworte

Delegation von Aufsichtsbefugnissen, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Mittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006759

alte Dokumentnummer

N11967130180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/123/P3/NOR12006759