Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 06.04.1967 — BGBl. Nr. 123/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute06.04.1967 BGBl. Nr. 123/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.04.1967BGBl. Nr. 123/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

10/09 Gemeindeaufsicht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Absatz 2, im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
  4. Absatz 4,Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006764

alte Dokumentnummer

N11967130210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/123/P6/NOR12006764