Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1967Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/09 Gemeindeaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Abs. 2 im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Absatz 2, im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4)Absatz 4,Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
NOR12006764
alte Dokumentnummer
N11967130210