Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 107.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

NOTENWECHSEL

New York, am 13. April 1967

Exzellenz,

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

  1. Ziffer eins
    in Übereinstimmung mit dem Finanziellen Reglement der Vereinten Nationen die in Abschnitt 16 Litera g, erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Abschnitt 24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern Ständiger Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder Ständiger Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewähren wird;
  3. Ziffer 3
    Angestellte der UNIDO oder anderer Organe der Vereinten Nationen oder beauftragte Sachverständige der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten genießen, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen ausgezahlt werden;
darüber hinaus Angestellte der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, Zugang zu dem “Commissary” haben werden, das gemäß Abschnitt 27 Litera j, (iii) des Abkommens eingerichtet werden wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes durch das in der oben erwähnten Bestimmung des Abkommens vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird;
  1. Ziffer 4
    in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist,
und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;
  1. Ziffer 5
    Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen sollen;
  2. Ziffer 6
    vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes 18 Litera e und 22 Litera e, des Allgemeinen Übereinkommens und Abschnitt 27 Litera h, dieses Abkommens Angestellten und Sachverständigen der UNIDO gestattet sein soll, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000.- US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und Angestellte oder Sachverständige der UNIDO, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, nur mit Zustimmung der österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der UNIDO erhalten hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt, daß die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der UNIDO in österreichischer Währung abgezogen wird.
Sollten die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

                                             Dr. Carl Bobleter m. p.

                             Staatssekretär im Bundesministerium für

                                          Auswärtige Angelegenheiten

Sr. Exzellenz

U Thant

Generalsekretär

der Vereinten Nationen

New York, N.Y.

                                        New York, am 13. April 1967

Exzellenz,

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf Ihre Note vom 13. April 1967 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

C. A. Stavropoulos m. p.

Under-Secretary, Legal Counsel

Sr. Exzellenz

Dr. Carl Bobleter

Staatssekretär

im Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

New York, N.Y.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006793

Alte Dokumentnummer

N1196714538P