Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1967 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff “die UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
bezeichnet der Begriff “die Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff “Exekutivdirektor” den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff “Gesetze der Republik Österreich”:
(i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
(ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die
von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
bezeichnet der Begriff “Amtssitzbereich”:
(i) das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen
Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen Zusatzabkommen näher umschrieben wird; und
(ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches jeweils auf
Grund des vorliegenden Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
bezeichnet der Begriff “Mitgliedstaat” einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist;
bezeichnet der Begriff “Angestellte der UNIDO” den Exekutivdirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Allgemeines Übereinkommen” das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12006778
Alte Dokumentnummer
N1196714523P