Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1007.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch zehn
DURCHREISE UND AUFENTHALT

Abschnitt 21

  1. Litera a
    Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
    (i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen
    Vertretern von Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
    (ii) Angestellten der UNIDO, deren Familien- und sonstigen
    Haushaltsangehörigen;
    (iii) den Angestellten der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder der IAEO, die der UNIDO zugeteilt sind oder bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern;
    (iv) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die UNIDO
    offizielle Verbindungen aufgenommen hat, wenn diese Vertreter bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben;
    (v) Personen, die keine Angestellten der UNIDO sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten;
    (vi) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder
    anderen Informationsdiensten, die bei der UNIDO nach ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung beglaubigt wurden;
    (vii) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen,
    die von der UNIDO in amtlicher Eigenschaft in den Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivdirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
  2. Litera b
    Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
  3. Litera c
    Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
  4. Litera d
    Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die UNIDO gemäß Unterabschnitt a ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
  5. Litera e
    Eine in Unterabschnitt a angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:
    (i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche
    Person zum Verlassen der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;
    (ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Mitgliedstaates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaates erteilt werden;
    (iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt a
    genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Exekutivdirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
    (iv) Personen, die gemäß Abschnitt 28 auf diplomatische
    Privilegien und Immunitäten Anspruch haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen der Republik Österreich verhalten werden.
  6. Litera f
    Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a angegebenen Kategorien fallen oder daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Abschnitt 22

Die zuständigen österreichischen Behörden und der Exekutivdirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich zu begeben wünschen und die in Abschnitt 21 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in die Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Visum

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006787

Alte Dokumentnummer

N1196714532P