Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
(i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen
Vertretern von Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
(ii) Angestellten der UNIDO, deren Familien- und sonstigen
Haushaltsangehörigen;
(iii) den Angestellten der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder der IAEO, die der UNIDO zugeteilt sind oder bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern;
(iv) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die UNIDO
offizielle Verbindungen aufgenommen hat, wenn diese Vertreter bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben;
(v) Personen, die keine Angestellten der UNIDO sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten;
(vi) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder
anderen Informationsdiensten, die bei der UNIDO nach ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung beglaubigt wurden;
(vii) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen,
die von der UNIDO in amtlicher Eigenschaft in den Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivdirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.