Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1967 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
VERTRETER BEI DER UNIDO
Abschnitt 23
Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach und von Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach und von Österreich die in Artikel römisch vier des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
Abschnitt 24
Mitglieder ständiger Vertretungen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 25
Ständige Vertretungen bei der UNIDO von Staaten, die Mitglieder des “Industrial Development Board” sind, und Ständige Vertretungen von Mitgliedstaaten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.
Abschnitt 26
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.