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Art. 11

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1107.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch elf
VERTRETER BEI DER UNIDO

Abschnitt 23

Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach und von Österreich die in Artikel römisch vier des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 24

Mitglieder ständiger Vertretungen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 25

Ständige Vertretungen bei der UNIDO von Staaten, die Mitglieder des “Industrial Development Board” sind, und Ständige Vertretungen von Mitgliedstaaten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

Abschnitt 26

Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006788

Alte Dokumentnummer

N1196714533P