Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1967 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
ANGESTELLTE DER UNIDO
Abschnitt 27
Angestellte der UNIDO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO sind;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 28 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten;
Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Obliegenheiten in einer vom Exekutivdirektor erstellten und von der Regierung gebilligten Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren Maßgabe, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivdirektors für solche Angestellte einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung, der zwecks Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeiten der UNIDO notwendig sein könnte, einräumt;
die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der UNIDO ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem
oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen; und
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum Persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die UNIDO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten oder Mitglieder von Vertretungen ein “Commissary” einrichten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird zwischen der Regierung und der UNIDO ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.
Abschnitt 28
Neben den in Abschnitt 27 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
dem Exekutivdirektor die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
einem höheren Angestellten der UNIDO, während er den Exekutivdirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivdirektor eingeräumt werden; und
sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 29
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Angestellten der UNIDO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Abschnitt 30
Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf andere Angestellte der Vereinten Nationen angewendet, die der UNIDO oder anderen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichteten Ämtern der Vereinten Nationen zugeteilt sind. Sie werden auch auf die Angestellten der Spezialorganisationen und der IAEO angewendet, die der UNIDO für längere Zeit zugeteilt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12006789
Alte Dokumentnummer
N1196714534P