Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1967 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 36
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei den Vereinten Nationen ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.
Abschnitt 37
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Abschnitt 38
Der Exekutivdirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Richtlinien und Vorschriften für die Angestellten der UNIDO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivdirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivdirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 35 festgelegten Verfahren entschieden.
Abschnitt 39
Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.
Abschnitt 40
In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.
Abschnitt 41
Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand beziehen, werden die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als einander ergänzend behandelt, so daß beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die Wirkung der anderen einschränkt.
Abschnitt 42
Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
Abschnitt 43
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
Abschnitt 44
Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.
Abschnitt 45
Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden.
Abschnitt 46
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
(i) wenn darüber zwischen der Regierung und den Vereinten
Nationen Einvernehmen herrscht; und
(ii) wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem ständigen Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
Abschnitt 47
Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
GESCHEHEN in New York am 13. April 1967, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.